Immobilien Wissen

Wiederrufsbelehrung - was ist das?

Seit Mitte Juni 2014 gilt das Wiederrufsrecht auch für Maklerverträge.

Das Wiederrufsrecht soll den Verbraucher davor schützen unüberlegt einen Vertrag aus der Ferne (Fernabsatz) zu schließen. Mit "aus der Ferne" ist ein Vertrag gemeint der über das Internet oder das Telefon zustande gekommen ist. So hat der Verbraucher das Recht einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu kündigen, ab dem Zeitpunkt wo er über sein Recht zum Wiederruf belehrt worden ist.

Um welchen Vertrag handelt es sich?

Sobald ein Verbraucher sich für eine Immobilie interessiert und dazu gerne weitere Informationen haben möchte oder eine Besichtigung wünscht, geht er mit dem Makler einen Vertrag ein. Der Vertrag kommt hier mündlich bzw. durch einvernehmliches Handeln zustande. Dieser Vertrag verpflichtet den Interessenten, falls er später die Immobilie kauft, die Courtage an den Makler zu bezahlen. Solange es zu keinem Kaufvertrag mit dem Verkäufer kommt, hat ein solcher Vertrag keinerlei Auswirkungen. Es entstehen dem Interessenten keinerlei kosten.

Was bedeutet dies für mich als Kaufinteressenten einer Immobilie?

Sie erhalten bei Anfrage über das Telefon oder Internet (Email) zusätzlich zu den Informationen die Sie zur Immobilie angefragt haben eine Wiederrufsbelehrung.

Nun möchte der Makler natürlich gerne sicher gehen, dass der Interessent nicht die Dienstleistung des Maklers in Anspruch nimmt (Informationsmaterial übermitteln, Besichtigungstermine durchführen, Kaufvertrag vorbereiten lassen etc.) und dann wird der Vertrag wiederrufen. Genauso wenig möchte der Interessent 14 Tage warten bis der Makler seine Arbeit aufnimmt und sofort Informationen zur Immobilie.

Dies ist aber kein Problem. Der Interessent kann gegenüber dem Makler erklären, dass dieser sofort für Ihn tätig werden soll und auf die Wiederrufsfrist verzichten. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie bei jeder Anfrage umgehend.

Letztendlich ist das gesamte Prozedere zum Wiederrufsrecht etwas bürokratisch, es bietet jedoch allen Beteiligten Rechtsicherheit und einen reibungslosen Service.

Da vielen Interessenten früher nicht klar war, dass sei bei Anfrage an einen Makler bereits einen Vertrag eingehen, sei hier nochmal darauf hingewiesen, dass ein Makler rein erfolgsbasiert arbeitet. Wenn ein Haus oder eine Wohnung nicht gekauft wird entstehen auch keine Kosten. Informationsabfrage und Besichtigungstermine werden vom Makler in Vorleistung erbracht.

 

 

Courtage

Was ist die Courtage und wer muss Sie bezahlen?

Courtage ist ein anderes Wort für Provision und ist insbesondere im Immobiliengeschäft die gänginge Bezeichnung.

Bei der Courtage handelt es sich um ein erfolgsabhängiges Entgelt. Diese Vermittlungsgebühr fällt also nur an, wenn ein Geschäft erfolgreich abgeschlossen wurde.

Bei Maklern kommt es darauf an, um was für ein Geschäft es sich handelt.

Vermietung: Bei einer Vermittlung einer Mietwohnung, gilt das Bestellerprinzip. Das bedeutet, der jenige der den Makler beauftragt hat, muss im Erfolgsfall auch die Provision (Courtage) bezahlen.

Verkauf: Wird eine Immobilie zum Kauf vermittelt so zahlt wird die Courtage je zur Hälfte von Käufer und Verkäufer übernommen. Dabei gilt, dass der Käufer nicht mehr bezahlen darf als der Verkäufer.

Die Courtage wird mit erfolgreichem Geschäftabschluss fällig (Beurkundung beim Notar). Der Makler generiert seinen Verdienst also nur bei erfolgreicher Vermittlung. Die Vorarbeit der Kundenaquise, Bewertung der Immobilie , Erstellung des Exposés, Besichtigungstermine und Preisverhandlungen sind zunächst in Vorleistung zu erbringen.